Rechtsprechung / AG Dortmund / 2005

AG Dortmund Beschluss vom 05.09.2005 – 253 IN 171/03

ECLI:DE:AGDO:2005:0905.253IN171.03.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt I, T, ####1 H wie folgt festgesetzt:

Vergütung              9.909,60 EUR

Auslagen              1.486,43 EUR

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.823,36 EUR

Endbetrag              13.219,39 EUR

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-09-05/253-in-171-03#rd_1

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.08.2004 bis zum 26.04.2005 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

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Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

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Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-09-05/253-in-171-03#rd_2

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

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Das verwaltete Vermögen betrug 75.249,45 EUR.

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Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 18.017,46 EUR.

8

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4.504,36 EUR zu.

9

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-09-05/253-in-171-03#rd_3

- insbesondere wegen der überdurchschnittlichen Dauer der Fortführung der Praxis sowie der durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners verursachten überdurchschnittlichen Schwierigkeiten -

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ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55.00 % und damit auf den Betrag von 9.909,60 EUR gerechtfertigt.

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Weitere Ausführungen sind im Hinblick auf die Details im Antrag sowie auf den bisherigen Akteninhalt überflüssig.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.07.2005 verwiesen.

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Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-09-05/253-in-171-03#rd_4

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2005-09-05/253-in-171-03#rd_5

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.