Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/11#abs-1 (1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/11#abs-2 (2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/11#abs-3 (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/11#abs-4 (4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 11 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 104/05Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten nur bei erheblicher Befassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 88/09Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Gegenständen mit Aussonderungsrechten; Verkehrswert und Nominalwert; Berechnungsgrundlage bei UnternehmensfortführungZitiert von 11
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 130/10Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstands bei der BerechnungsgrundlageZitiert von 16
- LG Bochum, 14.06.2007 – 10 T 35/07Zitiert von 2
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 46/14Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen zur Vergütungsberechnung auf AltfälleZitiert von 5
- BGH, 06.04.2006 – IX ZB 109/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 9/23 · Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- LG München II, 10.09.2025 – 14 T 10892/25
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3389)
BGBl. 2006 I S. 3389
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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