Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 10 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 122
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Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 130/10Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstands bei der BerechnungsgrundlageZitiert von 16
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 8
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 19
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 104/05Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten nur bei erheblicher Befassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- AG Duisburg, 23.08.2017 – 64 IN 5/17Zitiert von 1
- LG Bochum, 14.06.2007 – 10 T 35/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Ansbach, 28.01.2026 – 2 IN 196/21
- LG München II, 10.09.2025 – 14 T 10892/25
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.