Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 10 Grundsatz

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen122 Entscheidungen

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 § 11