Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 10 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 10 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 130/10Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstands bei der BerechnungsgrundlageZitiert von 16
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 10
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 21
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 104/05Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten nur bei erheblicher Befassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- AG Duisburg, 23.08.2017 – 64 IN 5/17Zitiert von 1
- LG Bochum, 14.06.2007 – 10 T 35/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Ansbach, 28.01.2026 – 2 IN 196/21
- LG München II, 10.09.2025 – 14 T 10892/25
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.