Gesetze / Landesrecht Hessen / 361-131
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18, vom 13.05.2024, verkündet am 21.05.2024 · Stand: 06.12.2025 · letzte Änderung: Verordnung vom 01.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen
- ZWEITER TEIL · Bauvorschriften
- § 3 Zu- und Abfahrten
- § 4 Rampen
- § 5 Stellplätze und Fahrgassen
- § 6 Lichte Höhe
- § 7 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen
- § 8 Außenwände
- § 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
- § 10 Gebäudeabschlusswände für Mittel- und Großgaragen
- § 11 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sowie Öffnungen in Trennwänden und Gebäudeabschlusswände von Kleingaragen
- § 12 Brandabschnitte
- § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen
- § 14 Rettungswege
- § 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
- § 16 Lüftung
- § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung
- § 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen
- § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- § 20 Einbauten und technische Anlagen
- DRITTER TEIL · Betriebsvorschriften
- § 21 Betriebsvorschriften für Garagen
- VIERTER TEIL · Bauvorlagen
- § 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
- FÜNFTER TEIL · Schlussvorschriften
- § 23 Weitergehende Anforderungen
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- § 25 Übergangsvorschriften
- § 26 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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13.05.2024 Verkündung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV)
GVBl. 2024 Nr. 18, S. 1
verkündet am: 21.05.2024
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01.12.2025 Änderung
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung und der Garagenverordnung
GVBl. 2025 Nr. 90, S. 3 (Artikel 2)
in Kraft: 06.12.2025
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.