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GaV

ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 6 Lichte Höhe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Über den Erschließungsbereichen der barrierefreien Stellplätze nach § 2 Abs. 12, die der Erreichbarkeit zu Fuß oder mit Mobilitätshilfe dienen, muss die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. In diesen Erschließungsbereichen darf die lichte Höhe unter Deckenunterzügen bis auf 2,05 m reduziert werden, wenn durch geeignete Kennzeichnung darauf hingewiesen wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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