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GaVVIERTER TEIL
Bauvorlagen
§ 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Bauvorlagen müssen durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, insbesondere über die
1. Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Fahrgassen,
2. CO-Warnanlagen,
3. natürliche Lüftung beziehungsweise maschinellen Abluftanlagen und Zuluftanlagen,
4. sicherheitstechnischen Anlagen sowie
5. barrierefreien Erschließungsbereiche; werden Rampen zur barrierefreien Erschließung genutzt, sind die Neigung und Podeste anzugeben; des Weiteren sind barrierefreie Rettungswege darzustellen.
(2) Für Großgaragen sind Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.