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GaV

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Offene Mittel- und Großgaragen nach Abs. 9 Nr. 2 und 3 sind Garagen,

1. die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,

2. bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und

3. bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist.

Die Querlüftung darf insbesondere durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.

(2) Offene Kleingaragen sind Garagen nach Abs. 9 Nr. 1, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit fördertechnischen Einrichtungen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt befördert werden.

(6) Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.

(7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche außerhalb von Gebäuden, die aus mehreren Stellplätzen und den dazugehörigen Verkehrsflächen besteht.

(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Verkehrsflächen in der Garage. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche nach Abs. 8

1. bis 100 m² Kleingaragen,

2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,

3. über 1 000 m² Großgaragen.

(10) Auf tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile von Garagen sind die Anforderungen der Hessischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Erleichterungen und Anforderungen des § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung gelten nicht.

(11) In Mittel- und Großgaragen sind Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlage nicht vertraut sind. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge.

(12) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Stellplätzen haben; der Anteil dieser Stellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Stellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. Die Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in der Nähe der barrierefreien Erschließung angeordnet sein. Die barrierefreien Stellplätze müssen als solche für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung gekennzeichnet sein. Bei

1. nicht öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen kann die Kennzeichnung barrierefreier Stellplätze, die einzelnen Nutzerinnen und Nutzern zugeordnet sind, entfallen;

2. öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen soll mindestens ein barrierefreier Stellplatz einen Heckausstieg ermöglichen; hierfür ist eine freizuhaltende Bewegungsfläche im Heckbereich von mindestens 2,50 m Tiefe in der Breite des Stellplatzes vorzusehen.

Satz 1 bis 4 gelten für Stellplatzanlagen mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m² entsprechend.

(13) In öffentlich zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Stellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Stellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 Prozent bezogen auf die Gesamtzahl der Stellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden. Die Stellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind einsehbar herzustellen und zu überwachen. Die Einrichtung von besonderen Stellplätzen für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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