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Bauvorschriften
§ 10 Gebäudeabschlusswände für Mittel- und Großgaragen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Mittel- und Großgaragen müssen als Gebäudeabschlusswände in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung Brandwände besitzen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen anstelle von Brandwänden Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.