Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV
GaVFÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 23 Weitergehende Anforderungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, wenn Stellplätze in Geschossen liegen, deren Fußböden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.