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Bauvorschriften
§ 5 Stellplätze und Fahrgassen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines notwendigen Stellplatzes muss mindestens betragen
1.
a) 2,30 m, wenn keine Längsseite,
b) 2,40 m, wenn eine Längsseite,
c) 2,50 m, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
2. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz nach § 2 Abs. 12 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 13 Satz 1 bestimmt ist.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbare Plattformen. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen sind in öffentlich zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:
| Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Stellplatzbreite von | ||
|---|---|---|---|
| 2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
| 90° | 6,50 m | 6,00 m | 5,50 m |
| bis 45° | 3,50 m | 3,25 m | 3,00 m |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für einzelne Stellplätze außerhalb von Gebäuden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.