Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV

GaV

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 15 Abs. 1 in geschlossenen Mittel- und Großgaragen die erforderliche Beleuchtung nicht vorhält,

2. entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Abluftanlagen nicht oder so betreibt, dass der CO-Stundenmittelwert überschritten wird,

3. entgegen § 21 Abs. 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt oder

4. entgegen § 21 Abs. 6 die Rettungswege oder die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 23 →§ 25