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GaV

ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 12 Brandabschnitte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte mit Nutzflächen

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5 000 m² und

2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m²

unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.

(2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

(3) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 und 2 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(4) § 33 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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