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Bauvorschriften
§ 12 Brandabschnitte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte mit Nutzflächen
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5 000 m² und
2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m²
unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.
(2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(3) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 und 2 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(4) § 33 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.