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GaV

ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.

(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

(3) Soweit in Mittel- und Großgaragen aufgrund ihrer speziellen Nutzung beispielsweise wegen betriebsbedingter Stoßzeiten mit längeren, auch temporär längeren Aufenthaltszeiten von Personen zu rechnen ist, muss eine automatische Warnung im Brandfall sichergestellt werden.

(4) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Abs. 3 vorhanden sind und keine Warnung nach Abs. 3 sichergestellt sein muss, ist die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage ausreichend. In diesem Fall sind keine zusätzlichen automatischen Brandmelder erforderlich.

(5) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel

1. mehr als 4 m unter oder

2. mehr als 22 m über

der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für automatische Garagen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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