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ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel

1. mehr als 4 m unter oder

2. mehr als 13 m über

der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe zu jedem notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein

1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können und

2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen.

Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient und

2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.

(4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes

1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Raumdrittel der Außenwände oberhalb der Geländeoberfläche angeordnet sind, oder

2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.

Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Garagen, die

1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Abs. 2 haben, oder

2. selbsttätige Feuerlöschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Abs. 4 haben, die mindestens 16 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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