Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV
GaVZWEITER TEIL
Bauvorschriften
§ 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. CO-Warnanlagen,
5. Brandmeldeanlagen und
6. Objektfunkanlagen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.