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ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 7 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer von Mittel- und Großgaragen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Bei Mittel- und Großgaragen müssen die tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig sein.

(2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen desselben Brandabschnittes sind zulässig, soweit sich keine weiterführenden Anforderungen aufgrund von § 23 ergeben.

(3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2

1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 30 und 34 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, sofern

a) diese eine maximale Tiefe von 70 m aufweisen sowie das Tragwerk den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 90 der Hessischen Bauordnung an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oder

b) die Stellplätze unmittelbar an den Außenwänden angeordnet sind.

Decken dürfen zur Behinderung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Deckenränder und Leitungsdurchführungen sind so auszuführen, dass einer Brandausbreitung durch Flüssigkeitsbrände vorgebeugt wird.

(4) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen auf Dächern nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

(5) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken nach Abs. 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(6) Für befahrbare Dächer von Mittel- und Großgaragen gelten die Anforderungen an Decken.

(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen

1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen und

2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

bestehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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