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GaV

ZWEITER TEIL
Bauvorschriften

§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen

1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden sein. Abschlüsse von Öffnungen in Wänden müssen

a) zwischen Sicherheitsschleusen und Garagen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend,

b) zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren, notwendigen Treppenräumen oder Aufzugsvorräumen rauchdicht und selbstschließend und

c) zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

sein,

2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.

Der Abstand in der Sicherheitsschleuse zwischen der Tür zur Garage und der Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 m betragen. Der Raum muss so bemessen sein, dass der Transport einer Person auf einer Krankentrage durch Rettungsdienste möglich ist, ohne dass beide Türen gleichzeitig geöffnet sind.

(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse in offenen Mittel- und Großgaragen miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen diese Öffnungsabschlüsse mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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