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Bauvorschriften
§ 4 Rampen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Radius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung und der öffentlichen Verkehrsfläche muss eine mindestens 3 m lange Fläche liegen, deren Neigung höchstens 5 Prozent beträgt.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen zu Fuß benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. Dienen Rampen nach Satz 1 auch als Erschließungsweg für Menschen mit Behinderung zum barrierefreien Stellplatz, sind sie barrierefrei auszuführen. An Rampen, die von Personen zu Fuß oder mit Mobilitätshilfen nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.