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GaV

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Für Vorhaben, zu denen vor dem 22. Mai 2024 Verfahren nach §§ 64 bis 66 der Hessischen Bauordnung eingeleitet worden sind, sind die §§ 1 bis 18, 21 und 22 der Garagenverordnung vom 15. November 2022 (GVBl. S. 648) weiter anzuwenden.

(2) Für Vorhaben, zu denen innerhalb von sechs Monaten ab dem 22. Mai 2024 Verfahren nach §§ 64 bis 66 der Hessischen Bauordnung eingeleitet werden, sind die §§ 1 bis 18, 21 und 22 der Garagenverordnung vom 15. November 2022 (GVBl. S. 648) weiter anzuwenden, wenn die Bauherrschaft dies bei Antragstellung verlangt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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