Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV
GaVERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Verordnung gilt für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 11 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung. Die Verordnung gilt nicht für Stellplatzanlagen und Mittel- und Großgaragen für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.