Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV

GaV

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Die Verordnung gilt für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 11 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung. Die Verordnung gilt nicht für Stellplatzanlagen und Mittel- und Großgaragen für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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