Gesetze / Landesrecht Hessen / GaV
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Bauvorschriften
§ 8 Außenwände
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 18 · Stand: 06.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 1 bis 4 der Hessischen Bauordnung entsprechen. Die Erleichterungen des § 31 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung gelten ungeachtet der Gebäudeklassen für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Fußboden des obersten Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
(2) Liegen Stellplätze mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.