Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27, vom 11.12.2018, verkündet am 20.12.2018 · Stand: 01.01.2023 · letzte Änderung: Verordnung vom 19.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Schiedsstelle
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Bestellung der Mitglieder, Unterrichtung
  4. § 4 Amtsperiode und Ausscheiden
  5. § 5 Verschwiegenheitspflicht
  6. § 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
  7. § 7 Einleitung des Verfahrens
  8. § 8 Verhandlung
  9. § 9 Sitzungsvertretung
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Entscheidung
  12. § 12 Entschädigung der Mitglieder
  13. § 13 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen
  14. § 14 Verfahrensgebühr
  15. § 15 Verfahrenskosten
  16. § 16 Kosten der Schiedsstelle
  17. § 17 Rechtsaufsicht
  18. § 18 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
  19. § 19 Inkrafttreten, Außerkraftkreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.