Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27, vom 11.12.2018, verkündet am 20.12.2018 · Stand: 01.01.2023 · letzte Änderung: Verordnung vom 19.12.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Schiedsstelle
- § 2 Zusammensetzung
- § 3 Bestellung der Mitglieder, Unterrichtung
- § 4 Amtsperiode und Ausscheiden
- § 5 Verschwiegenheitspflicht
- § 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
- § 7 Einleitung des Verfahrens
- § 8 Verhandlung
- § 9 Sitzungsvertretung
- § 10 Beschlussfähigkeit
- § 11 Entscheidung
- § 12 Entschädigung der Mitglieder
- § 13 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen
- § 14 Verfahrensgebühr
- § 15 Verfahrenskosten
- § 16 Kosten der Schiedsstelle
- § 17 Rechtsaufsicht
- § 18 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
- § 19 Inkrafttreten, Außerkraftkreten
Fundstellen
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11.12.2018 Verkündung
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2018 Nr. 27, S. 723
verkündet am: 20.12.2018
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19.12.2022 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Schiedsstellen nach dem Neunten, dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
GVBl. 2022 Nr. 45, S. 813 (Artikel 3)
in Kraft: 01.01.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.