Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 11 Entscheidung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Parteien zuzusenden. Die Vertragsparteien sind über die Möglichkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.