Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 14 Verfahrensgebühr
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Für jedes Verfahren, in dem der Antrag den Antragsgegnern zugeleitet wurde, erhebt die Schiedsstelle eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 6 000 Euro. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens und soll die Kosten der Schiedsstelle decken. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Über einen gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.