Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 13 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Vergütung der Sachverständigen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Auf Antrag erhalten durch Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). Die Festsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Über einen dagegen gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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