Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 12 Entschädigung der Mitglieder
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Auslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag bis höchstens 500 Euro je Verfahren, den die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Satz 2 nicht zustande, setzt die nach § 3 Abs. 2 zuständige Stelle auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds den Pauschalbetrag fest.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten jeweils von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen Reisekosten sowie Entschädigungen für Zeitaufwand und bare Auslagen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.