Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 4 Amtsperiode und Ausscheiden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung fort. Die Amtszeit während einer Amtsperiode neu hinzutretender Mitglieder oder stellvertretender Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Gleichzeitig mit der Abberufung ist gemeinsam ein neues vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der nach § 3 Abs. 2 zuständigen Landesbehörde in Textform mitzuteilen. Es ist unverzüglich Ersatz zu bestellen; bis dahin bleibt das bisherige Mitglied im Amt. Legt ein anderes Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies den Organisationen, von denen es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.