Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 6 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Geschäftsstelle wird beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von den Verwaltungsaufgaben, die die Vereinigungen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe berühren.
(2) Die Geschäftsstelle erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Eine Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildeten Geschäftsstellen für die Schiedsstellen nach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können als gemeinsame Geschäftsstelle geführt werden.
(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums bedarf. Die Geschäftsordnung regelt Näheres zur Durchführung der Verhandlung in Präsenz oder im Wege der Bild- und Tonübertragung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.