Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 15 Verfahrenskosten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die nach § 13 festgesetzte Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung der Sachverständigen und die nach § 14 festgesetzte Gebühr (Verfahrenskosten) trägt die unterliegende Partei. Soweit jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Parteien keine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen, so fallen die Verfahrenskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. Die Entscheidung über die Kosten wird

1. von der Schiedsstelle mit der Entscheidung in der Hauptsache oder

2. vom vorsitzenden Mitglied im Falle einer anderweitigen Beendigung des Schiedsverfahrens, ohne dass die Parteien eine Bestimmung über die Verfahrenskosten getroffen haben,

getroffen. Über einen gegen die Kostenentscheidung des vorsitzenden Mitglieds gerichteten Widerspruch entscheidet die Schiedsstelle.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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