Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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