Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 10 Beschlussfähigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und das vorsitzende Mitglied sowie mindestens drei Mitglieder, die die Träger der Eingliederungshilfe vertreten, und drei Mitglieder, die die Vereinigungen der Leistungserbringer vertreten, anwesend sind.

(2) Ist die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit in derselben Angelegenheit erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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