Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 17 Rechtsaufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.