Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 2 Zusammensetzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Schiedsstelle besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zur Vertretung
1. der Träger der Eingliederungshilfe
a) drei Mitgliedern, die vom Hessischen Städtetag und vom Hessischen Landkreistag gemeinsam,
b) zwei Mitgliedern, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen
bestellt werden,
2. der Leistungserbringer
a) vier Mitgliedern, die von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. bestellt werden,
b) einem Mitglied, das von den Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer bestellt wird.
Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen nicht Bedienstete des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.