Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 8 Verhandlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Bedienstete des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums sind berechtigt, als Zuhörerinnen und Zuhörer an Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Die Schiedsstelle kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, gestatten, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Diese haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle

1. ohne mündliche Verhandlung entscheiden oder

2. die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchführen.

Die Parteien sind hierüber zu belehren.

(3) Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann gleichwohl verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder aufgrund eines Beschlusses der Schiedsstelle haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Schiedsstelle kann die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen.

(5) Zum Zwecke der Vorbereitung der Verhandlung kann das vorsitzende Mitglied im Einzelfall einen Erörterungstermin mit den Parteien durchführen, über deren Inhalt die Mitglieder der Schiedsstelle spätestens am Termin zu informieren sind.

(6) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen und den Parteien unter Setzung einer Frist von höchstens acht Wochen aufgeben, sich erneut mit dem streitigen Gegenstand zu befassen, um eine Einigung herbeizuführen.

(7) Der wesentliche Inhalt des Erörterungstermins oder der mündlichen Verhandlung ist zu protokollieren. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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