Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 3 Bestellung der Mitglieder, Unterrichtung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die beteiligten Organisationen teilen der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften der durch sie bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in Textform mit.
(2) Zuständige Landesbehörde für eine Bestellung und Benennung im Falle des § 133 Abs. 3 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.