Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 9 Sitzungsvertretung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein. Das vorsitzende Mitglied hat das stellvertretende Mitglied über den Sach- und Verfahrensstand zu unterrichten.

(2) Ist eine beschlussfähige Besetzung der Schiedsstelle zum vorgesehenen Termin nicht sicherzustellen, setzt das vorsitzende Mitglied einen neuen Termin fest.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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