Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 7 Einleitung des Verfahrens
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Im Antrag nach § 126 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
1. die Parteien zu bezeichnen,
2. der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3. die Tatsachen aufzuführen, aus denen der Umfang des streitigen Gegenstandes hervorgeht, und
4. ein bestimmtes Begehren zu benennen.
Der Antrag bedarf der Textform.
(2) Der Antrag ist den Antragsgegnern zuzuleiten. Sie können innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzten Frist zu dem Antrag Stellung nehmen. Unterlagen, die nicht fristgerecht vorgelegt werden, können bei Widerspruch eines Mitglieds oder des Antragstellers zurückgewiesen werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzung. Die Mitglieder und die Parteien sind unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung schriftlich zu laden; die Beratungsunterlagen sind beizufügen. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit Einverständnis der Parteien und der Mitglieder kann bei Eilbedürftigkeit die Frist verkürzt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.