Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103
§ 1 Schiedsstelle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Für das Land Hessen wird eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.