Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 1 Schiedsstelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Für das Land Hessen wird eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main gebildet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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