Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-103

§ 18 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 27 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen führen ihr Amt als Ehrenamt. Für Bestellung, Amtsdauer und Verschwiegenheit gelten § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 5 entsprechend.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind berechtigt, an Sitzungen, ausgenommen der Beratung und Beschlussfassung, teilzunehmen. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen in der Sitzung ist in das Protokoll aufzunehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen können sich von einer notwendigen Assistenzkraft begleiten lassen, für die § 5 entsprechend gilt.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen erhalten von dem Inklusionsbeirat nach dessen Regelungen Reisekosten sowie Entschädigung für den Zeitaufwand und bare Auslagen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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