Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-52
Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30, vom 18.12.2017, verkündet am 28.12.2017 · Stand: 06.10.2022 · letzte Änderung: Gesetz vom 22.09.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsatz
- § 3 Anwendbarkeit des Hessischen Strafvollzugsgesetzes
- § 4 Bewegungsfreiheit
- § 5 Kleidung und persönlicher Besitz
- § 6 Taschengeld, Bargeld, Eigengeld
- § 7 Unterbringung
- § 8 Aufnahme
- § 9 Arbeit
- § 10 Einkauf
- § 11 Freizeit, Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
- § 12 Besuch
- § 13 Post
- § 14 Telefon
- § 15 Ärztliche Versorgung, soziale Betreuung und Beratung
- § 16 Durchsuchung und Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
- § 17 Bestellung von Landesbediensteten
- § 18 Beiräte
- § 19 Einschränkung von Grundrechten
- § 20 Inkrafttreten
Fundstellen
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18.12.2017 Verkündung
Gesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG)
GVBl. 2017 Nr. 30, S. 474
verkündet am: 28.12.2017
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22.09.2022 Änderung
Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2022 Nr. 29, S. 460 (Artikel 1)
in Kraft: 06.10.2022
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.