Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 2 Grundsatz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Untergebrachten dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme oder die Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung erfordert.
(2) Der Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.