Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 12 Besuch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten Besuch empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung eingeschränkt werden, insbesondere kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher sich und ihre mitgeführten Gegenstände durchsuchen lassen. Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung, für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und konsularischen Vertreterinnen oder Vertretern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.