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VaFG

§ 9 Arbeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Untergebrachte sind zur Arbeit nicht verpflichtet, sie haben jedoch für ihr engeres Umfeld selbst zu sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten und bei der Verpflegung mitzuwirken.

(2) Die Einrichtung soll entsprechend den Möglichkeiten innerhalb der Einrichtung den Untergebrachten Gelegenheit zur Arbeit geben, soweit Sicherheit und Ordnung es zulassen. Untergebrachte, die davon Gebrauch machen, erhalten für die geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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