Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 5 Kleidung und persönlicher Besitz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Untergebrachte tragen ihre eigene Kleidung. Für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel haben Untergebrachte selbst zu sorgen. Das Tragen von Einrichtungskleidung kann ausnahmsweise angeordnet werden. Untergebrachte haben an Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene mitzuwirken.
(2) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden können. § 20 Abs. 2 und 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.