Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 10 Einkauf
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel von den in der Einrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.