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VaFG

§ 11 Freizeit, Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die Einrichtung bietet nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung an.

(2) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen nur vorbehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden.

(3) Den Untergebrachten ist Gelegenheit zu geben, am Fernseh- und Hörfunkempfang teilzunehmen. Die Untergebrachten dürfen eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie andere elektronische, nicht batteriebetriebene Unterhaltungsgeräte zur Nutzung in ihren Zimmern besitzen. Hinsichtlich der Nutzung von Geräten mit Kamerafunktion gilt das in § 14 Gesagte.

(4) Untergebrachte dürfen das Internet in dem von der Einrichtung angebotenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung des Internets an eigenen Geräten wird hiervon nicht berührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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