Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 17 Bestellung von Landesbediensteten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und der Vollzugstätigkeit in einer Einrichtung können alle in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land stehenden Bedienstete bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Verwaltungsakt der Behörde, die mit dem Betrieb der Einrichtung durch das für die freiheitsentziehende Maßnahme fachlich zuständige Ministerium beauftragt worden ist. Die Bestellung ist widerruflich. Sie befugt erforderlichenfalls zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.