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VaFG

§ 3 Anwendbarkeit des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Für die Vollziehung freiheitsentziehender Maßnahmen in speziellen Hafteinrichtungen des Landes gelten § 11 Abs. 2, die §§ 25, 32, 45, 49, 50, 51, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 57 bis 65, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) § 53 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bediensteten der Einrichtung beim Vollzug der ausländerrechtlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen keine Schusswaffen gebrauchen dürfen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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