Gesetze / Landesrecht Hessen / VaFG
VaFG§ 14 Telefon
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten zu telefonieren. Der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen mit Kamerafunktion sind verboten. Einschränkungen sind im Einzelfall zulässig, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu befürchten ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.