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VaFG

§ 4 Bewegungsfreiheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 30 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich Untergebrachte in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung grundsätzlich frei bewegen. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen. Die Einrichtung sorgt dafür, dass Untergebrachte in bestimmten Bereichen der Einrichtung oder Gruppen miteinander in Kontakt treten, den Tag gestalten und sich zeitweise im Freien aufhalten können. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert.

(2) Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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